Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

gültig ab 01.01.2025

1. AUFTRAGSERTEILUNG, VERTRAGSPARTEIEN

1.1 Der Auftrag zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes (umgangssprachlich „Auftragsproduktion“ genannt) wird durch den Abschluss eines Produktionsvertrages oder durch eine sonstige Bestätigung des Werkvertrages zwischen dem auftraggebenden Unternehmen/ der auftraggebenden Person (Werkbestellerin, im Folgenden aufgrund der umgangssprachlichen Usance „Auftraggeberin“ genannt) und dem produzierenden Unternehmen/ der produzierenden Person (im Folgenden „Produzentin“ genannt) erteilt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Produzentin sind auf alle Auftragsproduktionen, welche die Produzentin für die Auftraggeberin erstellt, anwendbar, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit so erwähnt wird. Ergänzend zu den vorliegenden AGB sind die Regeln des Obligationenrechts über den Werk- vertrag (Art. 363 ff. OR) anwendbar.

1.2 Sofern die Auftraggeberin durch eine Agentur vertreten wird, haften Auftraggeberin und Agentur solidarisch, es sei denn, die Agentur lege eine entsprechende, den vorliegenden Vertrag vollumfänglich abdeckende Vollmacht der Auftraggeberin vor.

1.3 Die Auftragserteilung erfolgt, indem die Auftraggeberin eine Offerte und/oder einen Kostenvoranschlag gegenzeichnet oder entsprechend bestätigt (mündlich, bestätigende E-Mail etc.), so dass der Preis des Werkes sowie dessen Beschreibung und Inhalt bestimmbar sind (das „Werk“). Die Offerte basiert in der Regel auf einem durch die Auftraggeberin erstellten schriftlichen Produktionsbriefing, welches mindestens Werkpreis, Werkbeschreibung, Spieldauer, voraussichtliche Nutzung, Sprach-/Bildversionen, Format und Technik des Bild- und Tonträgers, die wichtigsten Produktionsdaten, den Ablieferungstermin,  sowie die auftraggeberseitigen Parameter definiert.

1.4 Die Produzentin unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.

1.5 Definitionen:

„Erster Drehtag“: Ein audiovisuelles Werk entsteht durch Herstellen von Ton- und Bild-Daten mittels verschiedener technischer Verfahren wie Filmaufnahmen, Animation, etc. Nachfolgend gilt als

erster Drehtag der Tag, an welchem die Herstellung der für das Werk bestimmten Bild-Daten beginnt.

„Werbespot“: Als Werbespot gilt ein Werk, welches in Medien (TV, Kino, POS, Sponsoring, Billboards, E- Boards, Internetbanner, etc.) gegen Bezahlung gezeigt wird.

2. HERSTELLUNG UND ABLIEFERUNG

2.1 Die Produzentin stellt das Werk gestützt auf die im Werkvertrag vereinbarten Vorlagen und basierend auf der genehmigten Gestaltungsgrundlage, einschliesslich vereinbarter gestalterischer und technischer Modifikationen her.

Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen filmtechnischen Qualitätsstandard zu entsprechen.

Die Auftraggeberin nimmt zur Kenntnis, dass die Produzentin nicht garantieren kann, dass allfällige im Werk enthaltene Softwarekomponenten (z.B. in Multimedia Produktionen, im Internet oder auf Datenträgern) ohne Unterbruch und Fehler funktionieren werden.

2.2 Zur Angleichung der Erwartungen von Auftraggeberin und Produzentin werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. PPM, Bildschnitt, Tonmischung etc.) Zwischenpräsentationen im Sinne von Zwischenabnahmen durchgeführt. Vereinbarungen, die die Parteien aufgrund solcher Zwischenpräsentationen treffen, sind für die Weiterbearbeitung verbindlich.

2.3 Die im ursprünglichen Produktionsbriefing festgelegten Rahmenbedingungen können im Verlaufe der Arbeit in Kontaktrapporten/Protokollen weiter detailliert werden. Solche Kontaktrapporte bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil.

2.4 Die Auftraggeberin verpflichtet sich zu einer dem Zeitplan förderlichen Mitwirkung und qualitativ genügender Anlieferung der benötigten Daten, Produkte usw.

2.5 Die Produzentin verpflichtet sich, Überarbeitungswünsche der Auftraggeberin, welche diese anlässlich einer Zwischenpräsentation anbringt, zu berücksichtigen, soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen halten. Erweiterungen, Modifikationen und Änderungen, welche über den ursprünglich vereinbarten Werkumfang hinausgehen, führen zu entsprechenden Erhöhungen des Werkpreises und eventuell zu Terminanpassungen.

2.6 Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche die Produzentin weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. Wetter, Betriebsstörungen bei Zulieferern, verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch die Auftraggeberin etc.), so gilt die Lieferfrist als

mindestens um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Die Produzentin informiert die Auftraggeberin sofort bei Eintreten der Verzögerung über Ausmass und Konsequenzen (Verschiebung der Dreharbeiten, Mehrkosten etc.). Die Nichteinhaltung des Liefertermins berechtigt die Auftraggeberin diesen Falls nur dann zu einer Werkpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt, wenn der Produzentin ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

2.7 Die Auftraggeberin kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche Mängel aufweist oder wenn das Werk erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. In diesem Fall ist der Produzentin schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen, unter genauer Angabe der behaupteten Mängel.

2.8 Wird betreffend Lieferumfang nichts Abweichendes vereinbart, so besteht dieser aus dem fertigen Werk auf einem branchenüblichen, der geplanten Nutzung dienlichen Trägermedium oder es wird zum Download für den Kunden bereitgestellt.

Nicht zum Lieferumfang gehören Steuerdaten, Quellcodes, Datensätze und Parameter, von der Produzentin zur Herstellung des Werkes eingesetzt wurden.

3. PRODUKTIONSABBRUCH

3.1 Wird die Produktion seitens der Auftraggeberin nach Vertragsschluss, jedoch vor dem geplanten ersten Drehtag abgesagt, so haftet die Auftraggeberin wie folgt:

a) Absage erfolgt bis 10 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag:

Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei der Produzentin angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen zuzüglich volles Mark-up (Handlungskosten und Gewinn), berechnet auf dem Werkpreis.

b) Absage erfolgt 9 bis 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag:

Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei der Produzentin angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen, mindestens aber 50% des Werkpreises, zuzüglich volles Mark-up, berechnet auf dem Werkpreis.

c) Absage erfolgt weniger als 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag:

Für den gesamten vertraglich vereinbarten Werkpreis.

3.2 Die Rechte an bereits bestehenden Aufnahmen und an den Ergebnissen der geleisteten Vorarbeiten verbleiben bei der Produzentin. Auftragsspezifische Aufnahmen dürfen von der Produzentin ohne Einverständnis der Auftraggeberin nicht anderweitig verwendet werden.

3.3 Kann die Produktion zufolge höherer Gewalt nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen fertiggestellt werden, kann die betroffene Partei vom Vertrag zurücktreten. Die Auftraggeberin hat jedoch die Produzentin für die bereits geleistete Arbeit respektive die darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Kosten, jeweils zuzüglich Mark-up zu entschädigen.

4. GEFAHRTRAGUNG UND VERSICHERUNG

4.1 Die Produzentin trägt das Risiko für alle unter ihrer Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versichert dieses, soweit dies gesetzlich vorgesehen und sinnvoll erscheint, wie:

  • Gesetzlich erforderliche Versicherungen für sämtliche durch die Produzentin verpflichteten festen und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  • Haftpflichtversicherung zwecks Deckung von Drittschäden, die durch die Mitarbeitenden oder andere Hilfspersonen der Produzentin verursacht werden.

Verlangt die Auftraggeberin den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung (z.B. Bild-, Ton- und Datenträgerversicherung, Personenausfall- oder Wetterversicherung, Versicherung spezieller Requisiten), so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsschluss mitzuteilen.

Die Prämien sind durch die Auftraggeberin zu tragen respektive werden in den Werkpreis eingerechnet.

4.2 Die Auftraggeberin trägt das Risiko für die von ihr sowie der von ihr beauftragten Dritten (zum Beispiel der Agentur) kontrollierten Belange und Drehorte (z.B. Dreh im Betrieb der Auftraggeberin).

4.3 Während der Produktion trägt die Produzentin das Risiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfällige von ihr beschafften Requisiten. Die Auftraggeberin trägt das Risiko für die von ihr zur Verfügung gestellten Requisiten respektive Produkte.

4.4 Falls die Auftraggeberin der Produzentin Bild- und Tonmaterial oder anderes Material zur Werkherstellung zur Verfügung stellt, garantiert die Auftraggeberin, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt und hält den Produzenten von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

4.5 Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für das Werk auf die Auftraggeberin über, auch wenn das Material bei der Produzentin oder einem ihrer Lieferanten (Labor, Postproduktionsbetrieb) gelagert wird.

5. WERKPREIS

5.1 Der im Vertrag festgelegte Werkpreis umfasst die Herstellung des Werkes sowie die Abgeltung der der Auftraggeberin vertraglich explizit eingeräumten Nutzungsrechte.

5.2 Der Werkpreis versteht sich als Festpreis. Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Abmachungen verstehen sich der Werkpreis exklusiv Mehrwertsteuer sowie alle offerierten Preise

in Schweizer Franken (CHF). Kostenstellen in einer Offerte sind nur Richtgrössen. Verbindlich ist einzig die Gesamtsumme (Werkpreis).

5.3 Im Werkpreis nicht inbegriffen sind:

  • Kosten, die der Auftraggeberin bei Aufnahmen in ihrem Betrieb und/oder durch die Mitwirkung ihrer Mitarbeiter entstehen;
  • Kosten für die von der Auftraggeberin beigezogenen Dritten (z.B. Agenturen);
  • von der Auftraggeberin gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von den festgelegten Bedingungen des Werkvertrags, die zusätzliche Kosten verursachen;
  • Gebühren für durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte, namentlich für die Herstellung und Nutzung des Werkes.

5.4 Besondere Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahme mit Tieren/Kindern) können zu nicht im Werkpreis enthaltenen Mehrkosten führen, welche durch die Auftraggeberin zu tragen sind.

5.5 Kostenüberschreitungen sind der Auftraggeberin so rasch wie möglich zu melden. Daraus resultierende Zusatzkosten werden in der Regel innerhalb eines Monats nach Ablieferung des Werkes in Rechnung gestellt.

6. RECHTE AM WERK

6.1 Die Produzentin erwirbt bei den durch sie beigezogenen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten die für die vertragskonforme Verwendung des Werkes durch die Auftraggeberin erforderlichen Rechte, mit Ausnahme der unter Ziff. 6.2 genannten Rechte.

Die Rechte gehen im vereinbarten Umfang mit der vollständigen Zahlung des geschuldeten Werkpreises auf die Auftraggeberin über.

6.2 Die Rechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, Drittwerken (Architektur, Designs etc.), Leistungen von Darstellern, Sprechern etc. sind gesondert zu regeln und abzugelten. Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von Einsatzart, Einsatzgebiet, Einsatzdauer und jeweiligen Media-Einschaltbudgets. Die Auftraggeberin informiert die Produzentin jeweils umfassend darüber, insbesondere auch über Änderungen respektive Zusatznutzungen.

Sollte die Auftraggeberin die vertraglich vorgesehene Nutzung ausdehnen wollen, kann die Produzentin die zusätzlichen Rechte und deren Vergütung stellvertretend für die Auftraggeberin mit den Berechtigten verhandeln.

6.3 Falls die Auftraggeberin der Produzentin Bild- und Tonmaterial zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, garantiert sie der Produzentin, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt, und hält die Produzentin von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

6.4 Einer anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien vorbehalten, räumt die Produzentin der Auftragsgeberin nach Eingang der vollständigen Bezahlung des Werkpreises ab Datum der geplanten ersten Nutzung die folgenden Rechte am Werk für das Vertragsgebiet Schweiz ein:

a) Bei Auftragswerken, ausgenommen Werbespots:

Während 5 Jahren:

aa) das Recht, das Werk im Vertragsgebiet zu veröffentlichen;

bb) das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, das Werk durch technische Einrichtungen im Vertragsgebiet beliebig oft öffentlich vorzuführen, sei dies gewerblich oder nicht gewerblich (inkl. betriebsinternen Vorführungen);

cc) das Recht, das Werk zu Informationszwecken auf der Internetsite der Auftraggeberin (inkl. eigene/„owned“ Social Media Channels, jedoch nicht als Bezahlwerbung/„paid“ verwendet) an Nutzer im Vertragsgebiet verfügbar zu machen;

dd) das Archivrecht gemäss Buchstabe c).

b) Bei Werbespots:

Während 3 Jahren:

aa) das Recht, das Werk im Vertragsgebiet zu veröffentlichen;

bb) das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, das Werk durch technische Einrichtungen im Vertragsgebiet beliebig oft öffentlich vorzuführen, sei dies gewerblich oder nicht gewerblich (inkl. betriebsinterne Vorführungen);

cc) das Senderecht, d.h. das Recht, das Werk während drei Jahren durch Fernsehstationen im Vertragsgebiet beliebig oft zu senden;

dd) das Recht, das Werk im Internet für Nutzer im Vertragsgebiet verfügbar zu machen, inkl. die Benutzung als Paid Media im Internet und auf Social Media (zu beachten: Nutzung auf YouTube, Facebook und weiteren Social Media) erfordert meist weltweite Rechte! Diese sind allenfalls gesondert zu einzuholen und abzugelten.).

c) Archivrecht

Unter Archivrecht wird das nicht-ausschliessliche Recht verstanden, das Werk auf unbeschränkte Dauer auf dem Intranet und auf den dem Intranet und auf den der Auftraggeberin gehörenden Webseiten und Social Media Channels passiv (d.h. zu Informationszwecken ohne Werbe- oder Promotionsabsichten, insb. Nicht auf entgeltlichen Werbeplätzen/„Paid Media“ verfügbar zu machen. Sofern die Produzentin nichts anderes bestätigt, unterliegt es den in Ziff. 6.4 eingangs erwähnten einschränkenden Bestimmungen.

6.5 Nach Ablauf der in vorgenannter Ziff. 6.4 oder einer individuellen Vereinbarung geregelten ersten Nutzungsdauer können die vereinbarten Rechte (mit Ausnahme der Rechte gemäss Ziff. 6.2) für das Vertragsgebiet gegen Leistung einer Vergütung in der Höhe von 10% des Werkpreises pro Jahr verlängert werden.

Die Rechte gemäss Ziff. 6.2 sind separat einzuholen und zu entschädigen. Die Produzentin kann diese Anfragen im Auftrag der Auftraggeberin gegen Entschädigung vornehmen.

6.6 Soll das Werk über das in Ziff. 6.4 oder in der individuellen Vereinbarung genannte Vertragsgebiet hinaus ausgewertet werden, ist auf den Werkpreis ein prozentualer Zuschlag geschuldet, und zwar bei Ausdehnung auf:

a) EU: 30% des Werkpreises;

b) weltweite Rechte: 50% des Werkpreises;

c) einzelne Länder: nach Absprache.

Mit Bezahlung der Zusatzkosten sind die definierten Rechte (ausgenommen die Einschränkungen gem. Ziff. 6.2) für ein Jahr nach erstem Einsatz im entsprechenden zusätzlichen Nutzungs- gebiet abgegolten.

6.7 Zeitliche und/oder geographische Ausdehnung der ursprünglich vereinbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann die Produzentin nicht gewährleisten, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte der Produzentin die notwendigen zusätzlichen Lizenzen gewähren.

6.8 Die Auftraggeberin hat das Recht, bei der Produzentin gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes und bei Bedarf und sofern dies technisch (noch) möglich ist, auch Sprachversionen sowie Änderungen und Ergänzungen des Werks zu bestellen.

6.9 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben bei der Produzentin, insbesondere:

a) das Vervielfältigungsrecht;

b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht Änderungen, Kürzungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes oder Remakes, Prequels und Sequels herzustellen;

c) das Recht auf Namensnennung der Produzentin, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen;

d) das Recht, das Werk anlässlich von Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigenwerbung vorführen zu lassen oder sonst wie zu diesen Zwecken zu nutzen (Showreels, Internet etc.);

e) die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, die nicht in das Werk eingeflossen ist. Nicht ausgeführte Ideen und Konzepte, welche die Produzentin entwickelt hat, dürfen von der Produzentin frei weiter verwendet werden. Auftraggeber und Agentur dürfen präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilligung der Produzentin und angemessene Entschädigung derselben nicht verwenden;

f) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonst wie verwendeten Software, den Plug- ins, Scripts etc.

6.10 Die Produzentin übernimmt keinerlei Haftung,

  • für die Gesetzeskonformität von Inhalten, welche nicht durch die Produzentin entwickelt wurden;
  • für die Verletzung von Drittrechten bei der unautorisierten Bearbeitung des Werkes durch den Kunden oder in seinem Auftrag;
  • für Nutzungen, welche vorgängig nicht mit diesem Vertrag oder anderweitig explizit durch den Produzenten frei gegeben worden sind.

Die Auftraggeberin stellt die Produzentin von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei, inkl. Anwalts- und Gerichtskosten.

6.11 Allfällige Vergütungen seitens der Verwertungsgesellschaften stehen der Produzentin zu respektive den beteiligten Urhebern und Interpreten zu.

6.12 Sollten die Parteien in Abweichung von den oben genannten Bestimmungen betreffend die beschränkte Rechteeinräumung einen sogenannten „Buy-out“ oder eine Klausel, welche die Übertragung „sämtlicher Rechte“ oder etwas Ähnliches vorsieht, vereinbaren, so ist hiermit jeweils nur die Übertragung sämtlicher durch die Arbeitnehmer der Produzentin geschaffenen vertragsgegenständlichen Rechte gemeint. Die Rechte von im urheberrechtlichen Sinne zentralen

Mitbeteiligten wie Regisseur, Drehbuchautor, Komponist, Schauspieler, Sprecher etc. sind immer explizit, d.h. unter Nennung von Namen und Funktion und Art der Rechteeinräumung (geographische Ausdehnung, Dauer, Nutzungsart etc.), zu regeln. Gleiches gilt betreffend Musik, Archivmaterial, Drittwerke (z.B. Architektur, Designs) etc.

7. AUFBEWAHRUNG

7.1 Das Eigentum an der Kopiervorlage („Master“.) sowie am im Werk nicht verwendeten Bild- und Tonmaterial verbleiben bei der Produzentin. Die Produzentin verpflichtet sich, die Kopierunterlagen während mindestens fünf Jahren ab Abnahme des Werkes kostenlos und fachgerecht aufzubewahren. Eine Pflicht zur Aufbewahrung des im Werk nicht verwendeten Bild- und Tonmaterials besteht nicht.

7.2 Nach Ablauf dieser Frist ist die Produzentin berechtigt, der Auftraggeberin das weitere Aufbewahren des Masters gegen Entgelt schriftlich anzubieten. Verzichtet die Auftraggeberin darauf oder beantwortet sie die Anfrage nicht innert 30 Tagen, ist die Produzentin berechtigt, die Unterlagen der Auftraggeberin zuzusenden oder diese zu vernichten.

7.3 Speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen, Files etc. werden nur auf Wunsch und Kosten der Auftraggeberin aufbewahrt. Entgegengesetzte Weisungen vorbehalten ist die Produzentin berechtigt, oben erwähnte Materialien nach Abnahme des Werkes zu vernichten.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsbedingungen:

8.1 Für Werbespots:

  • 1/2 bei Auftragserteilung;
  • 1/4 vor dem geplanten ersten Drehtag (respektive der geplanten ersten Herstellung von Ton- oder Bilddaten);
  • 1/4 bei Endabnahme.

8.2 Für andere Auftragsproduktionen:

  • 1/3 bei Auftragserteilung;
  • 1/3 vor dem geplanten ersten Drehtag (respektive der geplanten ersten Herstellung von Ton- oder Bilddaten);
  • 1/3 bei Endabnahme.

8.3 Geht eine der vorgenannten oder individuell vereinbarten Teilzahlungen nicht fristgerecht ein, ist die Produzentin berechtigt, die Produktion zu verschieben oder abzubrechen, unter voller Schadloshaltung der Produzentin durch die Auftraggeberin.

9. DIVERSE BESTIMMUNGEN

9.1 Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen einer Partei berechtigt die Gegenpartei zum sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag.

9.2 Dieser Vertrag sowie sämtliche gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäfte unterstehen Schweizer Recht unter Ausschluss der internationalen Kollisionsnormen und völkerrechtlicher Verträge.

9.3 Für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und den gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäften sind aus- schliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Produzentin zuständig.

9.4 Erfüllungsort ist am Sitz der Produzentin.

9.5 Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und individuellen, das entsprechende Werk betreffenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, gehen die individuellen Vereinbarungen den AGB vor.

Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und anderen AGB oder sonstigen allgemeinen Vertrags- oder Lieferbedingungen etc. gehen die vorliegenden AGB den anderen Bestimmungen vor. Dies gilt auch dann, wenn solche anderen Bestimmungen ihrerseits eine Prioritätsklausel enthalten sollten.

PeakFrames, Mettmenstetten, 01.01.2025